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Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen

Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen
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Die Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen zählt wohl zu den umstrittensten Besteuerungsfragen in Deutschland. Schneeballsysteme und Finanzskandale gibt es immer wieder, das zeigt auch die jüngere Vergangenheit und die lebendige Finanzrechtsprechung hierzu. Das Kernproblem aus ertragsteuerlicher Sicht ist, dass die betrogenen Anleger nicht nur Kapitalverluste erleiden, sondern auch noch für die Besteuerung der nie real existierenden Scheinrenditen zur Kasse gebeten werden können. Das Problem ist so diffizil, dass gegen geprellte Anleger oft sogar Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.[1]

Scheinrenditen bei Schneeballsystemen

Schneeballsysteme sind nicht exakt definiert.[2] In Anlehnung an § 16 Abs. 2 UWG kann ein Ansatz lauten: Schneeballsysteme sind verbotene Vertriebssysteme, durch die Personen mit Vorteilsversprechungen dazu bewegt werden, selbst Leistungen abzunehmen und auch andere Personen dazu zu bewegen.[3]

Gemeint ist meistens ein betrügerisches Kapitalanlagesystem, das Anlegern überdurchschnittlich hohe Renditen verspricht, die nicht real existieren. Werden Anlegern tatsächlich Renditen ausgezahlt, stammen diese entweder aus dem selbst eingezahlten Kapital oder dem Kapital anderer Anleger. Ist kein Kapital mehr vorhanden, um die Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, bricht das Schneeballsystem zusammen.[4] Der Schneeballsystembetreiber hat ein gesteigertes Interesse daran, diesen Zusammenbruch so lange als möglich zu verhindern und Auszahlungen an die Anleger hinauszuzögern.

Folglich schreibt der Schneeballsystembetreiber die fiktiven Renditen dem Anleger zum Schein gut, eine tatsächliche Auszahlung erfolgt jedoch nicht oder nur teilweise. Diese beim Schneeballsystembetreiber stehen gelassenen bzw. wieder angelegten Scheinrenditen sind Dreh- und Angelpunkt der kontroversen Rechtslage.

Umstrittene Besteuerung von Scheinrenditen

Einkünftequalifikation

Ob und inwieweit Anleger Einkünfte zu versteuern haben, hängt sehr stark vom Schneeballsystem ab. Der VIII. Senat des BFH befürwortet bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Variante, dass einem Anleger wie bei Darlehen ein Entgelt für die Hingabe von Kapital zusteht, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[5] Das soll sogar für Vermögensmehrungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten; ob die Scheinrenditen tatsächlich erwirtschaftet wurden, soll für diese Einkünftequalifikation unbeachtlich sein.[6]

Für vermeintliche Aktiengewinne können auch Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vorliegen.[7] Je nach Schneeballsystem können aber ebenso auch Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte vorliegen.[8]

Zufluss von Scheinrenditen

Es mag auch bei Schneeballsystemen Einzelfälle geben, in welchen Anleger nicht nur die versprochenen Renditen ausgezahlt bekommen, sondern auch ihr Kapital vollständig zurückerhalten. Dass bei einem vollständigen Zufluss der Renditen eine Besteuerung stattfinden muss, ist unstreitig. Wann das jedoch der Fall ist, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert.

Dass der Anleger geprellt wurde, merkt er nämlich meistens erst, wenn er eine Auszahlung wünscht, die ihm aber nie zufließt. Dass der betrogene Anleger dann noch Gelder versteuern soll, die er nie erhalten hat, ist kaum nachzuvollziehen, aber tatsächlich häufig der Fall.

Denn der VIII. Senat des BFH sieht es als höchstrichterlich geklärt an, dass auch wiederangelegte Schein-Gutschriften zu einem Zufluss führen und als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, wenn der Betreiber des Schneeballsystems zahlungsbereit und zahlungsfähig gewesen wäre.[9] Ein Zufluss soll vorliegen, soweit der Anleger eine Wiederanlage wünscht und zwar solange, bis die Zahlungsunfähigkeit des Schneeballsystembetreibers offenkundig wird.[10]

Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen
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Kritik an der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH

Die Auffassung des BFH wird vom Schrifttum aus verschiedenen Gründen kritisiert. Denn ob ein Schneeballsystembetreiber zahlungsbereit gewesen wäre, lässt sich objektiv nicht feststellen.[11] Auch dass eine nur zum Schein erfolgte, nicht zahlungswirksame Ertragsgutschrift einen Wert haben soll und deswegen zu versteuern ist, überzeugt nicht.[12] Dass hier ein Zufluss vorliegen soll, nur weil der Anleger aufgrund der Täuschung subjektiv davon ausgeht, einen Ertrag zu erzielen, widerspricht den geltenden steuerlichen Regeln.[13]

Besonders pikant ist zudem, dass sich bei der Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen offenkundig nicht einmal der BFH in den eigenen Reihen einig ist. Denn der II. Senat des BFH gelangte bei der vermögensteuerrechtlichen Wertung zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen an die Investoren auch als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen aus der Substanz zu werten sein können.[14] Der VIII. Senat hält dagegen, dass dies aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG bei der Einkommensteuer nicht möglich sei, was hingegen von Teilen der Literatur auch anders beurteilt wird.[15]

Andere Finanzgerichte, insbesondere das FG des Saarlandes, haben eine direkte Gegenposition zum VIII. Senat des BFH eingenommen.[16]

Der P&R Container-Skandal zeigt die Grenzen der BFH-Rechtsprechung auf

In 2018 berichtete die Presse intensiv über die P&R-Gruppe, die nicht existierende Container an Investoren verkauft haben soll. In 2019 beschäftigten sich dann der Bayreuther Professor Loritz und der Münchener Rechtsanwalt und Steuerberater Sessig in einem Aufsatz ausführlich mit der Frage, inwieweit die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH auch für Direktinvestitionen in bewegliche Sachen wie bspw. Container Bestand hat.[17]

Kurz gesagt kamen beide zu dem Ergebnis, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung nicht haltbar ist, da bewegliche Sachen dem Einleger nicht als Einkunftsquelle zugerechnet werden können, wenn sie nicht existieren.[18] Soweit ersichtlich, hat der BFH zu diesen Fällen bislang noch nicht geurteilt, sodass die weitere Rechtsprechung hierzu abzuwarten ist.

Neues BFH-Urteil sorgt teilweise für Entlastung

Ein neues BFH-Urteil bringt nun teilweise etwas Entspannung in die unübersichtliche Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen. Wie der BFH ausführt, kann eine Scheinrendite auch dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Zahlt der Schneeballsystembetreiber nur den Nettobetrag aus und behält er die Kapitalertragsteuer zum Schein ein, tritt im Privatvermögen grundsätzlich trotzdem die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 HS 1 EStG ein.[19] Gleichwohl kommt es auch hier auf die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen an, d.h. eine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, dass die Scheinrenditen ordnungsgemäß dem Steuerabzug unterlegen haben.[20]

Das BFH-Urteil sorgt allerdings nur in den Fällen für Entlastung, in welchen der Schneeballsystembetreiber als auszahlende Stelle auch zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist. Das ist nicht bei allen Schneeballsystemen der Fall.

Schlussfolgerungen zur Besteuerung von Scheinrenditen für die Praxis

Prävention ist die beste Hilfe

Die Frage der Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen kann am besten durch Prävention umgangen werden, indem potentiell unseriöse Anlage-Angebote mit lukrativen Rendite-Versprechungen gemieden werden. Es gibt Warnsignale, die bspw. die Verbraucherzentralen zusammengefasst haben:[21]

  1. Investoren werden mit lukrativen Renditeversprechungen und anfangs geringen Einstiegsinvestitionen geködert,
  2. die Investoren verdienen mit, wenn sie andere Menschen von Investitionen in das Schneeballsystem überzeugen,
  3. der Projektinitiator verdient demzufolge immer mit.
Besteuerung von Scheinrenditen bei Schneeballsystemen
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Renditen nicht stehen lassen

Opfer von Wiederanlagen in Schneeballsystemen werden durch die BFH-Rechtsprechung doppelt bestraft. Denn sie verlieren nicht nur Geld, sondern müssen die stehen gelassenen Scheinrenditen potentiell auch versteuern. Von diesem Standpunkt aus gesehen, sollte die Auszahlung der Renditen bevorzugt werden. Der Anleger weiß zwar potentiell nicht, dass er Opfer eines Schneeballsystems ist, jedoch sollte stets die Auszahlung angefordert werden, wenn auch nur der geringste Zweifel besteht.

Denn die Besteuerung stehen gelassener Scheinrenditen kann nur vermieden werden, wenn der Nachweis gelingt, dass der Schneeballsystembetreiber die Auszahlung abgelehnt oder anderweitige Zahlungsmodalitäten vorgeschlagen hat.[22]

Volle Transparenz in der Steuererklärung

Aufgrund der geltenden Rechtsprechung wäre es der absolut falsche Weg, Scheinrenditen nicht in der jeweiligen Steuererklärung anzugeben. Denn das ist ein Grund, weshalb Steuerstrafverfahren gegen die Opfer von Schneeballsystemen eingeleitet werden. Stattdessen sollten der Sachverhalt und die steuerliche Würdigung in der Steuererklärung vollumfänglich offengelegt und dem Finanzamt gegenüber transparent gemacht werden.

Es kann helfen, sich auf die umstrittene Rechtslage zu berufen. Zudem gibt es auch in der BFH-Rechtsprechung Fallkonstellationen, durch die im Einzelfall eine Versteuerung von Scheinrenditen doch noch vermieden werden kann. Darüber hinaus hat sich auch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit schon einsichtig gezeigt und die harte BFH-Rechtsprechung manchmal doch noch abgemildert.[23]

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[1] Vgl. Binnewies, Stbg 2021, S. 284; Otte, DStR 2014, S. 245.

[2] Vgl. Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1333 f.

[3] Vgl. Meckel, in: Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort „Schneeballsystem“.

[4] Vgl. Widmann, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: 01.06.2021, § 11 Rn. 103.

[5] Vgl. BFH v. 16.03.2010, VIII R 4/07, BStBl. II 2014, S. 147.

[6] Vgl. ebenda.

[7] Vgl. BFH v. 29.09.2020, VIII R 17/17, BStBl. II 2021, S. 468.

[8] Vgl. Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1341.

[9] Vgl. BFH v. 02.09.2010, VIII B 261/09, BFH/NV 2011, S. 28 m.w.N.

[10] Vgl. Otte, DStR 2014, S. 246.

[11] Vgl. Widmann, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: 01.06.2021, § 11 Rn. 105.

[12] Vgl. Widmann, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: 01.06.2021, § 11 Rn. 106 f.

[13] Vgl. Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1337.

[14] Vgl. BFH v. 22.09.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011, S. 7.

[15] Vgl. Krüger, in: Schmidt, EStG, 2021, § 11 Rn. 50 Stichwort „Schneeballsysteme“.

[16] Vgl. Otte, DStR 2014, S. 246 f. m.w.N.

[17] Vgl. Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1333 ff.

[18] Vgl. Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1340 f.

[19] Vgl. BFH v. 29.09.2020, VIII R 17/17, BStBl. II 2021, S. 468.

[20] Vgl. ebenda.

[21] S. Link.

[22] Vgl. Bruschke, SteuK 2015, S. 139.

[23] Vgl. Krüger, in: Schmidt, EStG, 2021, § 11 Rn. 50 Stichwort „Schneeballsysteme“; Loritz/Sessig, DStR 2019, S. 1336 f; Otte, DStR 2014, S. 247.