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Steuern für Personenunternehmen

Steuern für Personenunternehmen, Einkommensteuer, Gewerbesteuer
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Welche Steuern für Personenunternehmen anfallen, d.h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, ist eine der häufigsten Fragen von Start-ups. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer relevant. Wer Einzelunternehmer ist, erzielt höchstpersönlich einen Gewinn oder Verlust aus seinem Unternehmen und muss diesen auch selbst versteuern.

Bei Personengesellschaften ist das anders. Denn sie sind keine Steuersubjekte und deswegen auch nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Personengesellschaften sind ertragsteuerlich transparent. Das bedeutet, dass sie nur für die Qualifikation und Ermittlung der Einkünfte erforderlich sind, welche den Mitgesellschaftern (sog. Mitunternehmer) anteilig zugerechnet werden. Das erfolgt im Rahmen der sog. „einheitlichen und gesonderten Feststellung“, §§ 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO. Diesen anteiligen Gewinn und Verlust versteuern die Mitunternehmer im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung selbst (Transparenzprinzip). Lediglich die Gewerbesteuer zahlt die Personengesellschaft selbst, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG.

Dieser Blogpost verschafft einen Überblick darüber, welche Steuern für Personenunternehmen bei den Ertragsteuern relevant sind und welche Steuer-Aspekte zu beachten sind.

Qualifikation der Einkünfte von Personenunternehmen

Ob für eine Tätigkeit nur Einkommensteuer oder auch Gewerbesteuer anfällt, ist von der erzielten Gewinneinkunftsart abhängig, die sich wiederum aus der Qualifikation der Einkunftsart ergibt. Ausgangspunkt dieser Frage ist § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, wo die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs definiert sind:

  • Selbstständige Tätigkeit (d.h. weisungsfrei),
  • nachhaltige Tätigkeit (d.h. mit Wiederholungsabsicht),
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (d.h. mit Außenwirkung),
  • Tätigkeit zählt nicht als Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG, Ausübung eines freien Berufs oder als selbständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG.

Während Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Ausnahme sind, kommen Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG häufiger vor. Als selbständige Arbeit werden grundsätzlich nur wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten angesehen, welchen eine gewisse akademische oder schöpferische Gestaltungshöhe zugesprochen wird. Das betrifft in aller Regel die sogenannten „Katalogberufe“ oder vergleichbare Tätigkeiten, zu welchen bspw. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Journalisten etc. zählen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Eine dieser Alternativen muss vorliegen, wobei im Zweifelsfall immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzunehmen sind. Dafür gibt es auch kein Wahlrecht, diese Einstufung nimmt das Finanzamt vor. Ein Steuerberater kann hier bei Zweifelsfällen argumentativ unterstützen, jedoch geben hier die Finanzämter den Takt vor. Die Frage der Einkünftequalifikation ist zentral bei den Steuern für Personenunternehmen.

Gewinnermittlung und Buchführung für Personenunternehmen

Buchführung für Personenunternehmen

Die Einkünfte sind bei einem Unternehmen immer der Gewinn, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dafür müssen besondere Aufzeichnungen geführt werden, wobei es

  • die „doppelte Buchführung“ mit umfassendem Regelwerk und
  • die „einfache Buchführung“ mit erheblichen Vereinfachungen gibt.

Warnung: Viele Gründer sind der Auffassung, dass es sich hierbei um sehr einfache Tätigkeiten handelt, die man selbst übernehmen kann. Diese Auffassung ist jedoch eher ein Ergebnis des gelungenen Marketings der Anbieter von Buchführungs-Software. Richtig ist, dass die Buchführungstechnik („Wie muss ich buchen?“) einfach erlernt werden kann. Entscheidend für den Buchungsvorgang ist jedoch nicht die Buchungstechnik, sondern das Verständnis der Rechtslage („Was muss ich buchen?“). Das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Einkommensteuer-, Gewerbe- und Körperschaftsteuerrecht, vor allem aber das Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuer-Voranmeldungen basieren auf der Buchführung) wirklich zu verstehen, die Rechtsänderungen zu verfolgen und die richtigen Konsequenzen zu ziehen, unterschätzen Start-ups leider regelmäßig erheblich.

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Doppelte Buchführung

Grundsätzlich wird der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, § 4 Abs. 1 EStG. Dafür ist die sogenannte „doppelte Buchführung“ erforderlich, d.h.

  • entweder es besteht wegen der Kaufmannseigenschaft nach den handelsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 238 ff HGB i.V.m. § 140 AO eine Buchführungspflicht
  • oder es besteht eine eigenständige steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO für Nicht-Kaufleute.

Eine doppelte Buchführung ist aufwändiger als die einfache Buchführung, da sie explizit gesetzlich geregelt ist und eigenen Regeln folgt, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben (insb. handelsrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wie etwa Periodenabgrenzung, Vorsichtsprinzip, Stichtagsprinzip etc.). Die doppelte Buchführung schließt mindestens mit der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ab.

Praxishinweis: Kleinunternehmen mit einem Gewinn bis 60.000 € bzw. Umsatzerlösen bis 600.000 € sind grundsätzlich nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet, § 241a HGB, § 141 Abs. 1 AO. Darauf lässt sich manchmal gezielt Einfluss nehmen.

Einfache Buchführung

Besteht keine Pflicht zur doppelten Buchführung, wird der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, d.h. eine „einfache Buchführung“, § 4 Abs. 3 EStG. Auch für die einfache Buchführung gibt es eigene Regeln (insb. Zufluss-Abfluss-Prinzip) und auch hier müssen Aufzeichnungen geführt werden. Wie diese Aufzeichnungen zu führen sind, ist jedoch nicht geregelt, sodass im Grunde auch eine Excel-Tabelle hierfür reicht.

Praxishinweis: Bei der doppelten Buchführung wäre eine Excel-Tabelle hingegen ein so gravierender Mangel, dass sie direkt verworfen würde. Daran zeigen sich die Erleichterungen der einfachen Buchführung.

Grundsatz der zeitnahen Besteuerung

Steuern für Personenunternehmen fallen grundsätzlich unabhängig davon an, ob Gewinne aus dem Unternehmen entnommen werden (Grundsatz der zeitnahen Besteuerung). Auch bei Personengesellschaften werden Gewinnanteile ungeachtet dessen ob sie entnommen oder in der Gesellschaft belassen werden, im Jahr der Entstehung auf Ebene der Gesellschafter versteuert.[1]

Besonderheiten für Personengesellschaften

Gewerblichkeit ist der Regelfall

Steuern für Personenunternehmen werden dann kompliziert, wenn Personengesellschaften betroffen sind. Die Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, OHG oder KG (sogenannte Mitunternehmerschaft) erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Gesellschafter müssen nach vorgegebenen steuerlichen Kriterien unternehmerisch tätig sein, damit sie als Mitunternehmer zählen:

  • Mitunternehmerinitiative: Die Gesellschafter entfalten Mitunternehmerinitiative, wenn sie unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft nehmen können, z.B. durch Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte.
  • Mitunternehmerrisiko: Die Gesellschafter tragen Mitunternehmerrisiko, wenn sie an den Chancen und Risiken ihres Gewerbebetriebs wirtschaftlich teilhaben,

Personengesellschaften sind im Regelfall gewerblich tätig, wenn sie nicht nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Das zeigt sich auch daran, dass es für Personengesellschaften Sondervorschriften gibt, durch die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden:

  • Abfärbetheorie: Wird nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, gelten sämtliche Einkünfte als gewerblich, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG gilt dagegen stets als gewerblich, wenn die GmbH Komplementärin ist und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Steuern für Personenunternehmen, Gewerbe, Gewerbebetrieb
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Umfang des Betriebsvermögens

Das Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft umfasst das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen, R 4.2 Abs. 2 Satz 1 EStR. Das steuerliche Gesamthandsvermögen umfasst grundsätzlich das handelsrechtliche Betriebsvermögen.[2] Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die im zivilrechtlichen Eigentum der Mitunternehmer stehen und unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft (Sonderbetriebsvermögen I) bzw. unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Mitunternehmerstellung  (Sonderbetriebsvermögen II) dienen, R 4.2 Abs. 2 Satz 2 EStR.

Beispiel: A und B sind Mitunternehmer der AB-OHG. Die AB-OHG betreibt eine Unternehmensberatung in einer Gewerbeimmobilie, die A gehört. B hat der AB-OHG ein Darlehen zur weiteren Geschäftsexpansion gewährt. Die Wirtschaftsgüter Immobilie und Darlehen dienen unmittelbar dem Betrieb der AB-OHG. Sie stellen Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter A (Immobilie) und B (Darlehen) dar.

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen können alle Wirtschaftsgüter sein, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Mitunternehmerstellung (Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern, R 4.2 Abs. 2 Satz 3 EStR. Im Rahmen der Steuerbilanz sind die gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgüter in einer Gesamthandsbilanz und das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer in Sonderbilanzen als Betriebsvermögen auszuweisen.[3]

Von den Sonderbilanzen sind die Ergänzungsbilanzen zu unterscheiden. In bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass das Kapitalkonto eines Mitunternehmers in der Gesamthandsbilanz nicht mit seinem tatsächlichen steuerlichen Eigenkapital übereinstimmt.[4] In diesen Fällen werden Ergänzungsbilanzen gebildet, um die Wertansätze einzelner Wirtschaftsgüter für den betreffenden Mitunternehmer wertmäßig zu korrigieren.[5]

Beispiel: B hatte sich vor einigen Jahren in das Unternehmen des A eingekauft, woraus die AB-OHG entstanden ist. B hatte dem A einen Kaufpreis gezahlt, der vollständig auf einen Geschäftswert (Kundenbeziehungen) entfallen ist. Da B alleine einen Teil des Geschäftswerts gekauft hat, ist dieser wertmäßig in der Ergänzungsbilanz des B zu erfassen.

Steuern für Personenunternehmen, Betriebsvermögen
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Zweistufige Gewinnermittlung

Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers umfasst seinen Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 1 EStG.[6] Daneben gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Sondervergütungen, welche die Mitunternehmer für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG.[7] Zivilrechtliche Austauschverträge zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern sind steuerlich nicht anzuerkennen, weshalb die Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen.[8]

Beispiel: Die AB-OHG aus dem obigen Beispiel erzielt einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 100 TEUR. Davon abgezogen sind bereits Geschäftsführungsvergütungen von jeweils 50 TEUR für A und B. Handelsrechtlich bleibt es zwar beim Jahresüberschuss von 100 TEUR, steuerlich erhöht sich der Gewinn aber um die Tätigkeitsvergütungen, da diese nicht abzugsfähig sind. Der steuerliche Gewinn beträgt 200 TEUR (= 100 TEUR + 50 TEUR + 50 TEUR) und entfällt je zu 50% auf A und B.

Die mitunternehmerischen Einkünfte umfassen daneben alle Einnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers (Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben).[9]

Beispiel: Die AB-OHG hat A 20 TEUR für die Immobilienmiete an B 5 TEUR für die Darlehenszinsen gezahlt. A sind im Zusammenhang mit seiner Immobilie 10 TEUR Kosten entstanden, B hatte keine Kosten. Da die Vergütungen an A und B aus ihrem Sonderbetriebsvermögen I resultieren, erhöhen diese als Sonderbetriebseinnahmen den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft (A 20 TEUR + B 5 TEUR). A darf dafür auch seine Kosten als Sonderbetriebsausgaben abziehen (A ./. 10 TEUR). Der Gewinnanteil von A erhöht sich per Saldo um 10 TEUR (20 TEUR ./. 10 TEUR) und der Gewinnanteil von B um 5 TEUR).

Die Gewinnermittlung erfolgt zweistufig. Auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung wird der gesamthänderisch erzielte Steuerbilanzgewinn entsprechend der Beteiligungsverhältnisse einschließlich etwaiger Ergänzungsbilanzen auf die Mitunternehmer verteilt.[10]

Beispiel zur 1. Stufe: Der steuerliche Gewinn der AB-OHG aus dem obigen Beispiel beträgt 200 TEUR, wovon jeweils 50% auf A und B entfallen. B sind durch die Abschreibung seines Geschäftswerts aus der Ergänzungsbilanz Aufwendungen von ./. 10 TEUR entstanden. Die Gewinnanteile aus der ersten Stufe lauten: A 100 TEUR und B 90 TEUR (100 TEUR ./. TEUR).

Auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung werden die Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben bei den einzelnen Mitunternehmern berücksichtigt.[11]

Beispiel zur 2. Stufe: Die Gewinnanteile von A und B erhöhen sich um die o.g. Sonderbilanzergebnisse, d.h. bei A um + 10 TEUR auf insgesamt 110 TEUR und bei B um 5 TEUR auf insgesamt 95 TEUR. Diese Gewinne müssen A und B versteuern.

 Beträge in TEURAB-OHGdavon Adavon B
+Jahresüberschuss Handelsbilanz1005050
+Tätigkeitsvergütung Geschäftsführung1005050
./.Abschreibung Geschäftswert B10010
=1. Stufe19010090
+Mieteinnahmen A20200
./.Aufwendungen Immobilie A10100
+Zinseinnahmen B505
=2. Stufe15105
=Steuerlicher Gewinn20511095
Zusammenfassendes Beispiel Gewinnermittlung Mitunternehmerschaft

Verlustnutzung nur beim Mitunternehmer

Sollte dem Mitunternehmer kein Gewinn, sondern ein Verlust zugerechnet werden, so kann auch ein Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG nur in der Einkommen- / Körperschaftsteuererklärung des Gesellschafters selbst berücksichtigt werden.[12] Der einem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil darf hingegen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit für ihn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Verlustverrechnung bei Kommanditisten ist also nicht uneingeschränkt möglich.

Unterliegt der Gesellschafter selbst der Gewerbesteuer, werden Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften für den Gewerbeertrag nicht berücksichtigt, § 8 Nr. 8 GewStG.

Gewerbesteuer für Personenunternehmen

Freibetrag für Personenunternehmen

Bei den Steuern für Personenunternehmen ist meistens auch die Gewerbesteuer wichtig. Denn ob eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist hauptsächlich für die Frage relevant, ob auch Gewerbesteuer zu zahlen ist oder nicht. Handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, ist keine Gewerbesteuer zu zahlen. Handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG, dagegen schon, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Das umfasst auch die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesamtgewinn Ausgangsgröße für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist.[13] Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist bei Personenunternehmen ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG.

Besonderheiten für Gewerbeverluste bei Personengesellschaften

Ein Gewerbeverlust i.S.d. § 10a GewStG kann hierbei nur dann berücksichtigt werden, wenn die Personengesellschaft im Verlustabzugsjahr im Vergleich zum Verlustentstehungsjahr Unternehmensidentität aufweist.[14] Eine weitere Voraussetzung ist die Unternehmeridentität, wonach ein Mitunternehmer nur dann Verluste nutzen darf, wenn ihm diese selbst entstanden sind.[15]

Gewerbesteueranrechnung für Personenunternehmen

Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, kann die vom Einzelunternehmer oder der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, § 35 Abs. 1 EStG. Es wird die Gewerbesteuer zugrunde gelegt, welche sich bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% auf Basis des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags für den Gesellschafter ergeben würde, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Die Gewerbesteueranrechnung  ist  auf  die  tatsächlich  zu  zahlende  Gewerbesteuer beschränkt, § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Unterliegt der Gesellschafter selbst der Gewerbesteuer, so werden Gewinnanteile an einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt, § 9 Nr. 2 GewStG.

Veräußerung / Aufgabe von Personenunternehmen

Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Daneben führt auch die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Mitunternehmeranteils ist der Veräußerung gleichgestellt, § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn wird jeweils nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 EStG ermittelt. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, ist der Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 und 3 EStG steuerlich begünstigt. Entsteht dabei ein Veräußerungsverlust, so kann dieser nach § 10d EStG auf Ebene des Gesellschafters mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zählt nicht zu dem Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft, soweit er auf eine natürliche Person entfällt, § 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG.

Steuern für Personenunternehmen, Veräußerung, Aufgabe
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Fazit für Personenunternehmen

Steuern für Personenunternehmen unterliegen anderen Regeln als bei Kapitalgesellschaften. Tatsächlich sind die Steuern für Personenunternehmen vergleichsweise einfach beherrschbar, wenn es sich um Einzelpersonen handelt, die ein Einzelunternehmen betreiben. Reicht die Gewinnermittlung in Form einer einfachen Buchführung im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist der steuerliche Verwaltungsaufwand geringer, da weniger Sonderregelungen zu beachten sind. Für Gründer ist das die einfachste Rechtsform, um ihr Unternehmen zu betreiben.

Komplizierter werden Steuern für Personenunternehmen, wenn Personengesellschaften vorliegen und / oder die Gewinnermittlung in Form einer doppelten Buchführung inklusive Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen ist. Gründer sollten eine doppelte Buchführung nicht selbst übernehmen, da sie die Vielzahl der rechtlichen Hintergründe des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts nur selten überblicken können. Hier hilft ein Steuerberater, genauso wie bei Steuererklärungen für Personengesellschaften. Diese weisen eine ganze Reihe an steuerlichen Besonderheiten auf und zählen ertragsteuerlich zu den kompliziertesten Rechtsformen in Deutschland.

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[1] Vgl. Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 2013, S. 34.

[2] Vgl. Zimmermann/Hottmann/Kiebele et al., Personengesellschaft, 2013, S. 111.

[3] Vgl. Bode, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 15 EStG Rz. 242.

[4] Vgl. Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 2013, S. 91.

[5] Vgl. ebenda.

[6] Vgl. Bode, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 15 EStG Rz. 486.

[7] Vgl. ebenda.

[8] Vgl. Bode, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 15 EStG Rz. 487.

[9] Vgl. Bode, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 15 EStG Rz. 529.

[10] Vgl. Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 2013, S. 62.

[11] Vgl. ebenda.

[12] Vgl. Schlenker, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 10d EStG Rz. 47.

[13] Vgl. Zimmermann/Hottmann/Kiebele et al., Personengesellschaft, 2013, S. 384.

[14] Vgl. Drüen, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 10a GewStG Rz. 45.

[15] Vgl. Drüen, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 157. EL 2021, § 10a GewStG Rz. 61.

Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen

Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen
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Die Frage nach der optimalen Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen und nicht nur Gründer, auch wenn das oft anders wahrgenommen wird. Richtig ist, dass jeder Gründer sich die Frage stellen muss, welche Rechtsform zu seinem Start-up passt. Vergessen wird dabei aber, dass eine einmal gewählte Rechtsform abhängig von der Unternehmensentwicklung im Zeitverlauf auch unpassend werden kann.

Entwickelt sich ein etabliertes Unternehmen aus den ursprünglichen Zielen und Rahmenbedingungen für die Rechtsformwahl hinaus, sollte ein Rechtsformwechsel in Betracht gezogen werden. Wächst ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft bspw. sehr schnell, steigen auch die Haftungsrisiken und der Wechsel in eine haftungsbeschränkte Rechtsform wird sinnvoll, um das Privatvermögen abzusichern. Umgekehrt kann es auch sinnvoll sein, ein geschrumpftes Unternehmen mit einer verwaltungsintensiven Rechtsform (z.B. GmbH & Co. KG, AG) in eine einfacher handhabbare Rechtsform zurückzuführen.

Hierbei gibt es Vorgänge innerhalb und außerhalb des Umwandlungsrechts bzw. Umwandlungssteuerrechts. Umgekehrt sollten sich aber auch schon Gründer von Anfang an diese Fragen stellen und für ihr Start-up die richtige Rechtsform wählen, damit vermeidbare spätere Umwandlungen verhindert werden. Die Rechtsformwahl betrifft also Gründer und etablierte Unternehmen. Auf die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften wird bewusst verzichtet, da hierzu künftig Blogposts folgen werden.

Leitungs- und Kontrollbefugnis bei der Rechtsformwahl

Personenunternehmen

Bei Personenunternehmen (d.h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG) steht die Leitungsbefugnis grundsätzlich nur den vollhaftenden Inhabern zu, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und §§ 114 Abs 1, 115 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Der nur beschränkt haftende Kommanditist bei der KG ist hingegen von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, §§ 164, 170 HGB. Diesem kann zwar aus steuerlichen Gründen eine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eingeräumt werden (sog. „entprägte KG“), gesetzlich vorgesehen ist das aber nicht. Dem Kommanditisten stehen jedoch Informations- und in besonderen Fällen auch Widerspruchsrechte zu, §§ 164, 166 HGB. Keinesfalls möglich ist bei Personenunternehmen aber, dass außenstehende Dritte die Geschäftsführung oder Vertretung übernehmen.[1]

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) ist das anders, da sie eigenständige Rechtssubjekte sind und eigene Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane benötigen. Die GmbH und die UG als Unterform (§ 5a GmbHG) werden im Außenverhältnis durch den Geschäftsführer vertreten, §§ 6, 35 GmbHG. Dies kann ein Gesellschafter oder ein Dritter sein.[2] Bei der AG nimmt der Vorstand die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wahr, §§ 76 – 78 AktG.

Kontrollbefugnisse im eigentlichen Sinne sind besonders dann relevant, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht identisch sind. Das Institut der Gesellschafterversammlung gibt es zwar auch bei Personengesellschaften, ist jedoch nicht explizit gesetzlich geregelt, da hier die Inhaber normalerweise selbst alle Entscheidungen treffen. Bei Kapitalgesellschaften besteht hingegen ein größeres Kontrollbedürfnis, insbesondere wenn fremde Dritte die Geschäfte führen. Bei der GmbH und der AG gibt es deswegen ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung, die umfassende Kontroll- bzw. Mitbestimmungsrechte haben, § 119 AktG. Diese Organe bilden ihren Willen grundsätzlich durch die (qualifizierte) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wofür wiederum grundsätzlich der Umfang der Geschäftsanteile bzw. Aktien maßgebend ist, §§ 46, 47 Abs. 1 und 2 GmbHG, §§ 133, 134 AktG.

Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen, Leitungs- und Kontrollbefugnis
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Haftung bei der Rechtsformwahl

Personenunternehmen

Bei Personenunternehmen haften die Inhaber in vollem Umfang mit ihrem Betriebs- und Privatvermögen, §§ 128, 161 HGB. Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, soweit diese tatsächlich geleistet ist, § 171 Abs. 1 HGB. Jedoch kann die Rückzahlung der Einlage eines Kommanditisten zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung führen, § 172 HGB.

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung hingegen auf das Eigenkapital beschränkt. Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital 25.000 €, § 5 Abs. 1 GmbHG. Bei der AG beträgt das Mindestgrundkapital 50.000 €, 7 AktG. Ist dieses erbracht, entfällt die persönliche Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, § 13 Abs. 2 GmbHG. Haftungsrisiken bestehen hier hauptsächlich in der Phase bis zur Eintragung der GmbH oder AG in das Handelsregister, da diese solange noch nicht besteht, § 11 Abs. 1 GmbHG und § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG.

  • Vorgründungsgesellschaft: Solange der notarielle Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 GmbHG) bzw. die notarielle Satzung (§ 23 Abs. 1 AktG) noch nicht geschlossen ist, liegt eine sog. „Vorgründungsgesellschaft“ vor, die ihrem Wesen nach ein Personenunternehmen ist. In dieser Phase besteht deswegen eine unbeschränkte Haftung mit dem Betriebs- und Privatvermögen.
  • Vorgesellschaft: Ist zwar der notarielle Gesellschaftsvertrag geschlossen, ist die GmbH oder AG aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen, besteht eine sogenannte „Handelndenhaftung“ nach § 11 Abs. 2 GmbHG bzw. § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG. Wer vor der Handelsregistereintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich.

Das Stammkapital ist bei der GmbH in Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 2 und 3 GmbHG) und bei der AG in Aktien (§ 8 AktG) gegliedert. Der Gesellschafter übernimmt durch seine Einlage den Geschäftsanteil bzw. die Aktie, was grundsätzlich auch den Umfang seiner Rechte und Pflichten begründet. Neben Bareinlagen sind auch Sacheinlagen zulässig (§ 5 Abs. 4 GmbHG, § 27 Abs. 1 und 2 AktG), wobei diese wegen Bewertungsschwierigkeiten und des Risikos einer Differenzhaftung bei Überbewertung (§ 9 GmbHG, § 36a Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 AktG analog) häufig vermieden werden.

Beteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven bei der Rechtsformwahl

Personenunternehmen

Bei Einzelunternehmen trägt der Geschäftsinhaber alleine alle Chancen und Risiken der Unternehmung. Bei Personengesellschaften haben hingegen alle Gesellschafter eine gemeinsame Zweckförderungspflicht, § 705 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Zur Eigenkapitalbildung werden deswegen regelmäßig Bar- oder Sacheinlagen geleistet.[3] Diese werden meist auf festen Kapitalkonten geführt, an welche die Vermögens- und Verwaltungsrechte der Gesellschafter anknüpfen.[4] Die festen Kapitalkonten bestimmen deswegen den Anteil am Gewinn, Verlust und Auseinandersetzungsguthaben sowie den Umfang der Stimmrechte.[5]

Hinweis: Bei Personengesellschaften haben sich die gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven nicht durchsetzen können. In der Praxis hat sich die o.g. Annäherung an die Regelungen bei Kapitalgesellschaften mit festen Kapitalanteilen entwickelt. Dies ist nun auch im neuen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgesehen (MoPeG).[6] Auf die Darstellung der bisherigen Rechtslage wurde hier deswegen bewusst verzichtet.

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften stimmt die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile / Aktien mit dem Stammkapital bzw. Grundkapital überein, weshalb der Anteil auch die Beteiligungsquote eines Gesellschafters festlegt, § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 8 Abs. 4 AktG. Das Beteiligungsverhältnis bestimmt den Anteil am Gewinn und Liquidationserlös, §§ 29 Abs. 3, 72 GmbHG und §§ 60, 271 Abs. 2. Auch daran zeigt sich: Die Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen, insbesondere bei der Erweiterung des Gesellschafterkreises. Denn neue externe Eigenkapitalgeber bevorzugen eindeutige gesetzliche Regelungen zum Anteil am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven.

Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen, Beteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven
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Finanzierungsmöglichkeiten bei der Rechtsformwahl

Personenunternehmen

Einzelunternehmen haben nur einen Eigenkapitalgeber. Abhängig von dessen Bonität und Vorhaben gibt es ggf. auch Fremdkapitalgeber wie Banken. Der Zugang zu Kapital ist jedoch im Regelfall sehr limitiert.

Bei Personengesellschaften ist das meistens sehr ähnlich, doch mit der Anzahl der Gesellschafter verbessert sich in der Regel auch der Zugang zu Fremdkapital. Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass es in Deutschland sehr große Personengesellschaften gibt. Dominiert wird der Anteil der Großunternehmen in Deutschland gleichwohl von Kapitalgesellschaften.

Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften wie z.B. die UG oder kleine GmbHs stehen vor einem ähnlichen Problem wie Einzelunternehmen, da sie im Regelfall nur einen Gesellschafter haben. Die Banken verlangen deswegen bei der Fremdkapitalvergabe vom Gesellschafter selbst noch Sicherheiten wie bspw. eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der theoretische Vorteil einer Haftungsbegrenzung besteht deswegen bei Fremdkapitalaufnahme in der Praxis nicht.

Die Finanzierung für Kapitalgesellschaften ist also nicht per se einfacher als für Personenunternehmen. In der Praxis werden aber insbesondere für visionäre Geschäftsideen mit skalierenden Geschäftsmodellen eher Kapitalgesellschaften gewählt. Unternehmen, die auf Wachstum ausgelegt sind, haben einen besseren Zugang zum grauen Kapitalmarkt. Sie sind für Investoren, bspw. für Venture Capital und Business Angels oder Seedfinanzierungen bzw. Crowdfunding deutlich interessanter.

Für externe Investoren, die als Eigenkapitalgeber neu aufgenommen werden, sind aufgrund der Haftungsbeschränkung nur Kapitalgesellschaften wirklich attraktiv. Die Veräußerbarkeit des Investments ist in der Regel nicht nur gesellschaftsrechtlich einfacher als bei Personengesellschaften. Je größer die Kapitalgesellschaft ist und je kapitalistischer diese aufgestellt ist, desto einfacher ist der Anteil auch veräußerbar (sog. Fungibilität). Während gerade kleine Beteiligungen von geringem Wert nur schwer veräußerbar sind, gibt es bei börsennotierten AGs einen regulierten Markt dafür. Es besteht dann auch Zugang zum Anleihemarkt zur Fremdkapitalaufnahme.

Die Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen, da sie bspw. einen hohen Finanzierungsbedarf bei der Erreichung der Unternehmensziele unterstützen muss.

Publizitätspflichten bei der Rechtsformwahl

Grundsatz

Die Publizitätspflichten sind nicht völlig unabhängig von der Rechtsform, doch je größer das Unternehmen, desto mehr Publizitätspflichten kommen hinzu. Je größer das Unternehmen, desto unwichtiger wird die Rechtsform folglich für den Umfang der Publizitätspflichten. Zu den Publizitätspflichten zählen insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, ggf. zzgl. Anhang und Lagebericht.

Ein Jahresabschluss muss von Kaufleuten aufgestellt werden, § 242 Abs. 1 HGB. Dieser besteht aus der Handelsbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 Abs. 3 HGB. Wer Kaufmann ist, das bestimmt sich nach den §§ 1 – 6 HGB.

Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen, Publizitätspflichten
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Personenunternehmen

Wer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb betreibt, muss als Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB auch einen Jahresabschluss aufstellen. Erfahrungsgemäß besteht hier jedoch ein Beurteilungsspielraum, sodass ein Einzelunternehmer in der Praxis sehr lange um die Publizitätspflichten nach dem HGB herumkommt. Wer sich dennoch als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lässt, wird spätestens mit der Eintragung zum Kaufmann (sog. Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB).

Darüber hinaus ist zwischen der GbR und den sog. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) zu unterscheiden. Die Personenhandelsgesellschaften sind bereits nach dem gesetzlichen Leitbild Kaufleute, immerhin handelt es sich um Rechtsgebilde des Handelsrechts. Da mehrere Kapitalgesellschaften gemeinsam eine OHG oder KG bilden können, gibt es Sondervorschriften für kapitalistische Personenhandelsgesellschaften (vgl. § 264a HGB). Eine GbR ist demgegenüber per Definition nur eine Vorstufe der OHG, wenn sie ein nicht in kaufmännischer Weise eingerichtetes Gewerbe betreibt. Denn die Vorschriften der GbR gelten für die Personenhandelsgesellschaften entsprechend, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Die GbR ist demnach nicht publizitätspflichtig.

Kapitalgesellschaften:

Diese sind schon von Gesetzes wegen Kaufleute (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG) und deswegen unabhängig von ihrer Größe zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Sie müssen den Jahresabschluss grundsätzlich um einen Anhang und Lagebericht ergänzen, wobei für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften zusätzliche Bestandteile hinzukommen, § 264 Abs. 1 HGB. Es bestehen jedoch größenabhängige Erleichterungen, §§ 264 Abs. 1 Satz 5, 274a, 276, 288 HGB.

Fazit zur Rechtsformwahl

Bei der Rechtsformwahl gibt es nicht nur für Gründer einiges zu bedenken, die Rechtsformwahl betrifft auch etablierte Unternehmen. Die Rechtsform sollte von Anfang an zu den eigenen Unternehmenszielen passen. Die Rechtsform sollte aber auch überdacht werden, wenn sie für die eigenen Unternehmensziele nicht mehr zweckmäßig ist. Jeder Unternehmer möchte am Ende den größtmöglichen Gewinn nach Steuern erzielen. Auf dem Weg dorthin kann es viele Stolpersteine geben, die sich auch aus der Rechtsform ergeben. Einflussfaktoren sind:

  • Leitungs- und Kontrollbefugnisse,
  • Haftungsverhältnisse,
  • die Beteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven,
  • der Zugang zu neuem Kapital für Finanzierungszwecke,
  • der Umfang der Publizitätspflichten,
  • sowie Besteuerungsaspekte.

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[1] Vgl. Rawert, in: Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 114 Rn. 24; Schmidt, in: Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 125 Rn. 5.

[2] Vgl. Goette, in: Fleischer/Goette, MüKo GmbHG, 2015, § 6 Rn. 57.

[3] Vgl. Grunewald, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 161 Rn. 29; Schmidt, in Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 105 Rn. 179.

[4] Vgl. Grunewald, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 167 Rn. 19; Priester, in Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 120 Rn. 101 ff.

[5] Vgl. Grunewald, in: Schmidt, MüKo HGB, 2012, § 167 Rn. 19; Priester, in Schmidt, MüKo HGB, 2011, § 120 Rn. 103.

[6] S. hier.