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Steuern für Content Creator bei Social Media

Content Creator
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Steuern für Content Creator bei Social Media sind ein wichtiges Thema, das viele Fragen aufwirft. Klicks, Likes und Shares sind die Währung der sozialen Medien, mit der Influencer, YouTuber, Streamer und andere Content Creator von ihrer Community belohnt werden. Das beginnt meistens als Hobby und nur aus privatem Interesse. Doch was ist zu tun, wenn plötzlich echte Einnahmen, Gratisprodukte oder Geschenke folgen? Wann ist der private Rahmen überschritten und muss das schon versteuert werden?

Die wichtigsten Besteuerungsfragen bei der Nutzung von Social Media werden wir auf unserem Blog analysieren und dir in diesem und weiteren Beiträgen erklären. Wenn du allgemeine Fragen zu diesem Thema hast, schicke sie uns gerne zu, damit wir sie vielleicht schon in einem unserer nächsten Blog-Beiträge beantworten können. Beginnen wir heute mit den Grundlagen.

Nimm das Thema Steuern als Content Creator nicht auf die leichte Schulter

In den letzten Jahren war zu beobachten, dass die Besteuerung von Influencern, YouTubern & Co. immer stärker in den Fokus der Fachliteratur und Finanzämter gerückt ist. In 2020 hat sogar die Online-Taskforce des Bayerischen Landesamts für Steuern ein Merkblatt zur Influencer-Besteuerung herausgegeben.[1] Durch die wachsende Bedeutung des Social-Media-Marketing wird es sicher auch nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die Finanzgerichte hier mit den ersten Besteuerungsfragen auseinandersetzen.

Bei den sozialen Medien muss zudem bedacht werden, dass die eigene Reichweite auf Öffentlichkeit beruht: Abonnenten, Content, Product Placements etc. sind prinzipiell für jeden einsehbar, d.h. auch für Finanzämter. Darüber hinaus können Finanzämter bspw. auch über Betriebsprüfungen eurer Geschäftspartner auf eure Tätigkeit aufmerksam werden (sog. Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern sind üblich). Wer sich also erst auf Anfrage des Finanzamts näher mit dem Thema beschäftigt, hat den richtigen Zeitpunkt wahrscheinlich schon verpasst.

Die Konsequenzen, wenn man seine steuerlichen Pflichten nicht korrekt erfüllt, können sehr unangenehm sein. Sicher kennst du den sehr erfolgreichen YouTuber und Twitch-Streamer MontanaBlack, der in zahlreichen Videos sein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung öffentlich aufgearbeitet und festgestellt hat, dass ihm professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater dabei geholfen hätte, von Anfang an Fehler und Ärger zu vermeiden.

Passe bei der Monetarisierung deiner Reichweite auf

Das Thema Steuern wird für dich als Content Creator grundsätzlich erst relevant, wenn du mit deinem Content entweder Einnahmen erzielst oder erzielen willst, wobei hier je nach Steuerart ggf. noch zwischen der sog. Einnahmen- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht zu differenzieren ist (dazu in künftigen Blog-Beiträgen mehr).

Die Erzielung von Einnahmen ist nichts anderes als die Monetarisierung deiner Reichweite. Es gibt viele Wege, wie du deine Reichweite monetarisieren kannst und einige hängen auch von der Plattform und deinem Content ab. YouTuber laden Videos hoch und werden an den Youtube-Werbeeinnahmen beteiligt, Influencer mit treuer Community können bspw. Werbe- und Lizenzverträge erhalten, manchmal werden Abonnenten auch kostenpflichtige Subscriptions angeboten etc.[2] Es spielt dabei zunächst auch keine Rolle, ob es sich um direkte Geldflüsse von Followern (bspw. Donations) bzw. Dritten (bspw. Affiliate-Provisionen) an dich handelt oder um Vorteile mit Geldwert (bspw. Gratisprodukte, Gratis-Dienstleistungen), die du erhältst. Ebenso ist es in einem ersten Schritt egal, aus welchem Land diese stammen. Wenn du solche oder ähnliche Vorteile erhältst, sind diese erst einmal steuerrelevant (Besteuerung dem Grunde nach).

Social Media Steuern aufpassen
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Kenne die relevanten Steuerarten und die wichtigsten Verdienst-Grenzen

Eine andere Frage ist dagegen, in welchem Umfang diese der Besteuerung unterliegen (Besteuerung der Höhe nach). Denn auch wenn du mit Social Media Einnahmen erzielst, heißt das nicht zwangsläufig, dass du diese auch vollumfänglich versteuern musst. Steuern für Content Creator betreffen allerdings unterschiedliche Steuerarten. Hier gibt es aber einige wichtige Verdienst-Grenzen, die du im Blick haben musst.

Einkommensteuer für Content Creator:

Einkommensteuer zahlst du auf deinen Gewinn aus der Social-Media-Tätigkeit erst, wenn du zusammen mit anderen Einkünften (bspw. aus einem Anstellungsverhältnis) den jährlichen Grundfreibetrag überschreitest (in 2021: 9.744 €, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Gewinn aus der Social-Media-Tätigkeit ergibt sich hierbei im Regelfall aus der Summe der Betriebseinnahmen abzüglich deiner Betriebsausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung, § 4 Abs. 3 EStG).

Werden im Haupterwerb Einkünfte aus einem Anstellungsverhältnis bezogen (sog. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG) und übersteigt der Gewinn aus der Social-Media-Tätigkeit den Betrag von 410 € bzw. 820 € nicht, ist darauf im Regelfall keine bzw. nur eine ermäßigte Einkommensteuer zu zahlen (sog. Härteausgleich). Übersteigt der Gewinn 410 € nicht, bleibt dieser im Normalfall komplett steuerfrei, § 46 Abs. 3 und 5 EStG. Übersteigt der Gewinn zwar die Grenze von 410 €, ist aber geringer als 820 €, fällt zwar Einkommensteuer an, die Steuerbelastung wird aber stufenweise bis zur vollen Steuerbelastung übergeleitet, § 46 Abs. 5 i.V.m. § 70 EStDV. Arbeitnehmer mit geringen Nebeneinkünften werden damit gezielt entlastet.[3]

Gewerbesteuer für Content Creator:

Eine Social-Media-Tätigkeit kann eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. Das ist hauptsächlich für die Frage relevant, ob auch Gewerbesteuer zu zahlen ist oder nicht. Handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, ist keine Gewerbesteuer zu zahlen. Handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG, dagegen schon (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG).

Als selbständige Arbeit werden grundsätzlich nur wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten angesehen, welchen eine gewisse akademische oder schöpferische Gestaltungshöhe zugesprochen wird (bspw. Künstler und Journalisten, s. Katalog-Berufe gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dagegen vor, wenn keine selbständige Arbeit vorliegt (zur Definition vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Wichtig für dich zu wissen ist, dass in deinem Fall eine der beiden Alternativen vorliegt. Es gibt dafür auch kein Wahlrecht, diese Einstufung nimmt dein Finanzamt vor. Ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sind vorhandene Marketing- bzw. Werbeeinnahmen.[4]

Auch wenn deine Tätigkeit gewerbesteuerrelevant ist, fällt Gewerbesteuer normalerweise erst dann an, wenn dein Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € überschreitet (Freibetrag gilt nur für Personenunternehmen, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Als Gewerbeertrag gilt dein einkommensteuerlicher Gewinn (s. oben), der um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wurde, § 7 Satz 1 GewStG. Sollte Gewerbesteuer zu zahlen sein, wird diese größtenteils auf deine Einkommensteuer angerechnet, § 35 EStG.

Social Media Content
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Umsatzsteuer für Content Creator:

Wer selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit ausübt und damit Einnahmen erzielt oder erzielen will, ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Sobald du mit deiner Social-Media-Tätigkeit nicht nur einmalig Einnahmen erzielst oder erzielen willst, bist auch du umsatzsteuerlicher Unternehmer, ganz unabhängig davon, ob du Gewinn erzielen willst oder nicht.

Mit der Unternehmereigenschaft geht im Regelfall einher, dass für betriebliche Einnahmen (d.h. Umsatzerlöse) Umsatzsteuer zu zahlen ist und für betriebliche Ausgaben die gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden kann (sog. Vorsteuerabzug). Damit verbunden sind umfangreiche zusätzliche Steuer-, Aufzeichnungs- und Steuererklärungspflichten.

Das Thema der Umsatzsteuer kann insbesondere im Social-Media-Kontext ungemein kompliziert ausfallen, auch wenn der Gesetzgeber für kleine Unternehmen mit einem geringen Geschäftsumfang Erleichterungen geschaffen hat. Soweit deine Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer im letzten Kalenderjahr geringer als 22.000 € waren und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden, giltst du als sog. „Kleinunternehmer“ i.S.d. § 19 UStG. In diesem Fall musst du keine Umsatzsteuer für deine Umsatzerlöse zahlen, kannst dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen und musst nur einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben (vgl. insb. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Bei all diesen Erleichterungen wird aber schnell übersehen, dass auch Kleinunternehmer umsatzsteuerliche Pflichten haben und zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sein können. Besonders hervorzuheben ist hier § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG, durch den bspw. die sog. Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 5 UStG) weiterhin Anwendung findet. Das hat zur Folge, dass du für die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer auf die Dienstleistung eines ausländischen Unternehmers verantwortlich sein kannst, wenn du von diesem eine Dienstleistung in Anspruch nimmst (bspw. Zoom, Canva, Adobe etc.).

Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer zu sein bedeutet also nicht, dass du dich um die Umsatzsteuer nicht kümmern musst, sondern nur, dass du es damit etwas einfacher hast.

Informiere dich vorher über deine Steuerpflichten oder lasse dich beraten, wenn du unsicher bist

Solltest du deinen Steuerpflichten nicht ordentlich nachkommen, riskierst du nicht nur hohe Steuer- und Zinsnachzahlungen, sondern im schlimmsten Fall sogar Geld- oder Freiheitsstrafen (Steuerordnungswidrigkeiten oder -straftaten). Du solltest dich daher von Anfang an über deine Steuerpflichten informieren (bspw. mit diesem Blog) oder dich von einem Profi beraten lassen. Bitte beachte dabei, dass dein Finanzamt dich bei der Erfüllung deiner Steuerpflichten nicht berät, sondern nur im Rahmen des Notwendigen Auskünfte erteilt, § 89 Abs. 1 Satz 2 AO. Wende dich an einen Steuerberater, wenn du Unterstützung benötigst.

Verpasse auf keinen Fall den richtigen Zeitpunkt, um dein Gewerbe bei deiner Gemeinde bzw. deine selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Dazu bist du nämlich schon bei Beginn bzw. mit Aufnahme deiner Tätigkeit gesetzlich verpflichtet, § 138 Abs. 1 AO. Bitte vergiss nicht, auch den vorgeschriebenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an dein Finanzamt zu übermitteln und dich mit den dort abgefragten steuerrelevanten Punkten intensiv zu beschäftigen, um die Fragen korrekt zu beantworten.

Damit du von Anfang an auf der sicheren Seite bist, solltest du außerdem deine Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren und gewissenhaft Aufzeichnungen dazu führen. Wenn du das richtig erledigst, vermeidest du auch Hinzuschätzungen deines Finanzamts oder andere Steuernachteile für dich. Dazu gehört auch, dass du deine Steuererklärungsfristen einhältst und deine Steuererklärungen rechtzeitig an dein Finanzamt übermittelst (bei jährlich abzugebenden Steuererklärungen hast du im Normalfall bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn du einen Steuerberater mit deinen Steuererklärungen beauftragst, verlängert sich die Abgabefrist sogar auf den 28.02. des übernächsten Jahres, § 149 Abs. 3 AO.

Fazit

Steuern für Content Creator sind ein wichtiges Thema, das keinesfalls unterschätzt werden darf. Wenn du Geld mit Social Media verdienst oder verdienen willst, werden gleich mehrere Steuerarten auf einmal für dich relevant. Einnahmen sind grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn sie nicht direkt in Geld gezahlt werden. Gegenläufig dürfen entstandene Kosten gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass du deine Einkünfte auch versteuern musst. Hier gibt es mehrere Verdienstgrenzen, die zu beachten sind. Selbst falls du keine Steuern zahlen musst, heißt das aber nicht, dass du deswegen auch keine Steuererklärungen abgeben musst. Insbesondere bei der Umsatzsteuer lauert zudem schnell Fehlerpotential. Kleinunternehmer zu sein ist nur eine Erleichterung bei deinen umsatzsteuerlichen Pflichten und bedeutet nicht, dass du generell keine Umsatzsteuer zahlen musst.

Bitte bedenke zudem, dass deine Tätigkeit öffentlich ist und die Finanzämter ihre Mittel und Wege haben, den Umfang deiner Tätigkeit in Erfahrung zu bringen. Als Content Creator musst du dich um das Thema Steuern kümmern.


[1] Siehe Link.

[2] Vgl. Pinkernell, Besteuerung von Influencern, Youtubern und Bloggern, DWS-Merkblatt Nr. 1882.3, S. 1.

[3] Vgl. Holzner, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: 01.01.2021, § 46 Rn. 130.

[4] Vgl. Maier, in: Alber/Arendt/Faber et. al, Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Stand: 01.01.2021, Stichwort „Betriebseinnahmen“ Rn. 6.