Besteuerung von Twitch-Donations

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Die Frage nach der Besteuerung von Twitch-Donations wird ausgesprochen häufig gestellt. Es kursieren dazu leider viele Halbwahrheiten im Netz. Konkrete Antworten gibt es nur selten und wenn, dann wird regelmäßig die Umsatzbesteuerung außer Acht gelassen. Dafür gibt es auch einen guten Grund. Die Frage nach der Besteuerung von Twitch-Donations ist deswegen so spannend, da sie nicht pauschal beantwortet werden kann und insbesondere bei der Umsatzsteuer zahlreiche Probleme aufwirft.

Donations gibt es nicht nur bei Twitch, sondern bspw. auch bei YouTube, doch zum besseren Verständnis bleiben wir bei diesem Beispiel. Die Idee von Twitch ist, dass die Nutzer Videospiele online spielen und die Community das Gameplay live und hautnah miterleben kann. Die Plattform ist interaktiv ausgestaltet und erlaubt

  • Gruppenchats mit dem Streamer,
  • kostenpflichtige Kanal-Abonnements,
  • freiwillige „Spendenzahlungen“ (Donations) an den Streamer.

Der Twitch-Streamer freut sich darüber zwar, aber hier fangen die ersten steuerlichen Irritationen an. Freiwillige Geldzahlungen könnten vielleicht eine Schenkung sein, sind aber bestimmt nicht einkommensteuer- oder gewerbesteuerpflichtig und ganz sicher nicht umsatzsteuerpflichtig, oder?

Die schlechte Nachricht vorweg: Die Besteuerung von Twitch-Donations richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Denn hier gelten keine besonderen Ausnahmen gegenüber anderen Einnahmen auch. Wie das konkret stattfindet, dazu gibt es sicher nicht nur eine Meinung, zumal Twitch-Donations in der Fachliteratur bislang nicht ernstzunehmend diskutiert wurden. Ebenso fehlt Rechtsprechung zu diesem Thema. Unsere Praxiserfahrungen aus einer Betriebsprüfung sind in diesen Beitrag eingeflossen.

Sind Twitch-Donations eine Schenkung oder eine Betriebseinnahme?

Erhält ein inländischer Twitch-Streamer eine Donation, könnte diese grundsätzlich eine Schenkung unter Lebenden sein (sog. freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn sie keine einkommen- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Diese „Entweder-Oder“-Schlussfolgerung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass keine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen darf.

In diesem Fall lässt sich die Frage jedoch eindeutig beantworten. Wer eine Donation zahlt, will den Streamer nicht beschenken, sondern dessen Unterhaltungswert würdigen. Wer als Streamer einen Weg dafür einrichtet, Geldzahlungen über eine Plattform entgegenzunehmen, will sich auch nicht „beschenken“ lassen, sondern Geld damit verdienen. Der Twitch-Streamer bietet Entertainment und überlässt es dem Zuschauer, ob und wie viel dieser dafür zahlt, das gehört zum Geschäftsmodell der Plattform. Kaum ein Twitch-Streamer könnte es sich auf Dauer leisten, ganz ohne Gegenleistung umfassenden Content anzubieten. Im Ergebnis nimmt ein Twitch-Streamer Donations also zur Einkünfteerzielung an und erzielt damit Betriebseinnahmen.

Echte Spenden darf zudem nur entgegennehmen, wer beim Finanzamt das dafür vorgesehene Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke lassen sich mit Twitch kaum verwirklichen.

Trinkgelder können einkommensteuerfrei sein, Twitch-Donations auch?

Da nun geklärt ist, dass Donations eine Betriebseinnahme darstellen, stellt sich die Frage nach der Ertragsbesteuerung. Die Tätigkeit von Twitch-Streamern ist als gewerblich zu klassifizieren, d.h. sie erzielen einkommen- und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG.

Wer sich im Einkommensteuerrecht etwas näher auskennt, hat aber vielleicht schon einmal davon gehört, dass Trinkgelder steuerfrei sein können. Nicht unberechtigt ist also die Frage, ob auch Donations steuerfrei sein können, immerhin handelt es sich hier ja auch um freiwillige Geldleistungen, die über die erforderliche Gegenleistung hinaus gezahlt werden. Dazu lohnt es sich, den Gesetzestext zu lesen:

§ 3 Nr. 51 EStG: „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;“

Der Gesetzestext macht es schon deutlich, die Steuerbefreiung für Trinkgelder gilt nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Unternehmer. Nur in Ausnahmefällen wird es angestellte Twitch-Streamer geben, die für Ihren Arbeitgeber streamen und die Donations behalten dürfen. In einem solchen Fall wäre die Steuerbefreiung unseres Erachtens zu gewähren. Für einen gewerblich tätigen Twitch-Streamer gilt das jedoch nicht. Hier stellen auch „Trinkgelder“ voll steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.[1] Die Besteuerung von Twitch-Donations ist bis hierhin eindeutig.

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Hinweis: In Einzelfällen ist sicher denkbar, dass ein nicht über Twitch tätiger Streamer mit Donation-Einnahmen auch eine Tätigkeit aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG ausübt.

Die Umsatzsteuer bei Twitch-Donations ist ein heikles Thema

Zweifel an der Steuerbarkeit von Twitch-Donations

Die Besteuerung von Twitch-Donations wird bei der Umsatzsteuer kompliziert. Denn es gibt Zweifel an der Steuerbarkeit. Demnach setzt ein umsatzsteuerrelevanter Vorgang voraus, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, d.h. eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, Abschn. 1.1 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE. Leistung in diesem Sinne wäre der Content des Streamers, Gegenleistung die Donation des Spenders. Wenn jedoch jemand freiwillig Geld zahlt und dafür nicht mehr erhält als jemand, der überhaupt nichts zahlt, drängt sich ein solcher wechselseitiger Zusammenhang und eine innere Verknüpfung nicht zwangsläufig auf.

Auch der EuGH hatte einmal in einer ähnlichen Konstellation zu entscheiden. Hier ging es um das Straßenmusiker-Urteil in der Sache „Tolsma“.[2] Der EuGH hielt die Zahlungen der Passanten jedoch für keine Gegenleistung an den Straßenmusiker für dessen musikalische Darbietung. Begründet wurde das damit, dass die Zahlungen freiwillig waren und dass nicht zwangsläufig ein wechselseitiger Zusammenhang gegeben war. Manche Passanten legten nämlich bspw. aus sozialen Gründen zwar Geld in die Sammelbüchse, gingen jedoch weiter. Manche Passanten zahlten nichts, hörten sich die Musik aber an. Deswegen ist es unseres Erachtens auch zweifelhaft, ob Donations für sich genommen überhaupt umsatzsteuerbar, sprich umsatzsteuerrelevant sind.

Im Ergebnis wird jedoch in vielen Fällen trotzdem eine Umsatzsteuerpflicht der Donations gegeben sein, da der Twitch-Streamer im Regelfall noch kostenpflichtige Zusatz-Leistungen anbietet, insbesondere Subs (Kurzform für „Subscriptions“, d.h. kostenpflichtige Abonnements des Channels). Der Anreiz für einen Abonnenten, hierfür Geld auszugeben, besteht darin, dem Twitch-Streamer näher zu sein als andere. Der Streamer muss dafür aber auch Zusatz-Leistungen anbieten, bspw. durch bessere Interaktionsmöglichkeiten zwischen Abonnenten und Streamer gegenüber Nicht-Abonnenten (bspw. Zusatz-Rechte im Chat, exklusive Community-Events).

In so einem Fall besteht unzweifelhaft eine innere Verknüpfung zwischen Leistung (Abo) und Gegenleistung (Abo-Gebühr). Werden dann zusätzlich noch Donations von Abonnenten geleistet, muss dieses freiwillige Zusatz-Entgelt grundsätzlich auch in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Abo-Gebühr einbezogen werden, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Finanzverwaltung stellt das unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung ausdrücklich klar.[3] Wenn jedoch Nicht-Abonnenten Donations leisten, ist hier keine solche Verknüpfung gegeben.

Heißt das jetzt, dass Donations von Abonnenten umsatzsteuerrelevant sind und Donations von Nicht-Abonnenten nicht? Unseres Erachtens ja. Allerdings muss der Streamer seine Twitch-Donations auch so sauber auftrennen können, um dem Finanzamt gegenüber einen Nachweis zu führen. Die Besteuerung von Twitch-Donations hängt deswegen bei der Umsatzsteuer sehr von den vorhandenen Nachweisen ab.

Ort der Leistungsausführung für Twitch-Donations und elektronische Leistungen

Ob ein Leistungsaustausch und damit eine Umsatzsteuerrelevanz vorliegt, hängt nicht nur vom Leistungsaustausch ab, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen. Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, spricht man von der sogenannten „Steuerbarkeit“:

  1. Leistung (Streaming-Leistungen sind sonstige Leistungen),
  2. durch einen Unternehmer (Streamer sind im Regelfall Unternehmer),
  3. im Inland (das ist nach umsatzsteuerlichen Regeln zu bestimmen),
  4. gegen Entgelt (Leistungsaustausch erforderlich, s.o.),
  5. im Rahmen seines Unternehmens (liegt vor).

Probleme bereitet hier das Kriterium „im Inland“, denn die Ortsbestimmung ist komplex und nur wenn eine Leistung auch in Deutschland als ausgeführt gilt, kann ein Steueranspruch des deutschen Fiskus bestehen. Es ist ein wesentliches Merkmal von Livestreams und Videos, dass diese auf elektronischem Wege über das Internet abgerufen werden. Gerade im Bereich von Gameplay-Inhalten darf unterstellt werden, dass diese von Privatpersonen (bzw. Unternehmern außerhalb ihres Unternehmens, d.h. ebenso privat) konsumiert werden. Das steht auch in Übereinstimmung mit dem geltenden EU-Recht. Denn nach Art. 18 Abs. 2 MwStVO darf der Streamer davon ausgehen, dass der Zuschauer eine Privatperson ist, solange keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt wird.

Daher wäre als Ortsbestimmung der sonstigen Leistung der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Sitz des Zuschauers maßgebend, § 3a Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 UStG. Sprich, sitzt der Zuschauer eines deutschen Streamers in Österreich, müsste der Streamer sich normalerweise in Österreich umsatzsteuerlich registrieren und dort österreichische Umsatzsteuer zahlen. Glücklicherweise wurde dies innerhalb der EU mit der Einführung des sog. MOSS-Verfahrens (Mini One Stop Shop, § 18h UStG) vereinfacht. Im Inland ansässige Unternehmer können Ihre ausländischen Umsatzsteuerpflichten durch eine besondere Steuererklärung beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfüllen.[4]

Regelmäßig besteht jedoch keine verlässliche Möglichkeit nachzuvollziehen, wo die Zuschauer ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz haben. Typischerweise treten die Zuschauer zudem mit einem Pseudonym auf.

Wenig hilfreich ist es da auch, dass die oben zitierte Rechtsnorm in § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG noch einen Schwellenwert für die Ortsbestimmung definiert. Die Norm wurde gerade erst im Rahmen der Neuregelungen zum MOSS-Verfahren erweitert. Sie regelt im Kern Folgendes:

  • Der Twitch-Streamer versteuert sämtliche Twitch-Umsätze in Deutschland, wenn
  • er nur in einem EU-Staat steuerlich ansässig ist
  • und sämtliche elektronisch erbrachten Leistungen (d.h. nicht nur Donations) an Zuschauer im EU-Ausland im letzten Jahr weniger als 10.000 € netto betragen haben,
  • und der Schwellenwert von 10.000 € netto im aktuellen Kalenderjahr nicht überschritten wird.
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG (bspw. aus Merchandise-Verkäufen) sind in die Schwellenwert-Berechnung einzubeziehen.

Die Norm legt damit in einer unnötig komplizierten Art und Weise fest, dass sich die Ortsbestimmung für Streaming-Leistungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG richtet, wenn die Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen nicht angewandt wird. Mit anderen Worten: Betreibt der Twitch-Streamer sein Unternehmen von Deutschland aus, muss er die elektronisch erbrachten Umsätze auch in Deutschland versteuern, solange diese 10.000 € netto nicht überschreiten.

Der Twitch-Streamer kann auch beim Finanzamt darauf verzichten, den Schwellenwert anzuwenden, ist dafür dann aber mindestens zwei Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden, § 3a Abs. 5 Satz 4 und 5 UStG. Der Twitch-Streamer würde damit direkt von Anfang an zum MOSS-Verfahren optieren.

Praxishinweis: Kleinunternehmer haben hier kaum Vorteile. Die Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nur für in Deutschland steuerpflichtige Umsatzerlöse. Das bedeutet, dass ein Twitch-Streamer unabhängig davon, ob er in Deutschland Kleinunternehmer ist, im Ausland zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sein kann, außer er gilt auch dort als Kleinunternehmer.[5]

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Konsequenzen für die Besteuerung von Twitch-Donations

Die vorangegangenen Ausführungen haben schon deutlich gemacht, wie komplex das Thema der Umsatzsteuer sein kann. Im Zweifel sollte bei der Besteuerung von Twitch-Donations in der Praxis der sichere Weg gewählt werden.

Es gibt berechtigte Zweifel an der Umsatzsteuerbarkeit von Donations in solchen Fällen, in welchen ein Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht gegeben ist. Wer kostenpflichtige Subs bzw. Zusatzleistungen anbietet, kann unter Umständen schon nicht mehr nachweisen, dass kein Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegeben ist. In diesen Fällen kann es in einer Kosten-Nutzen-Abwägung sinnvoll sein, die Twitch-Donations vollständig der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Davon abzuweichen und bspw. durch Schätzung einen Teil der Twitch-Donations als nicht steuerbar zu behandeln, ist nur mit vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist hier dringend zu empfehlen.

Twitch-Donations sollten im Zweifelsfall in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn die Ortsbestimmung für die Zuschauer nicht verlässlich durchgeführt werden kann. Im Rahmen des MOSS-Verfahrens dem richtigen EU-Staat in der richtigen Höhe die Besteuerungsgrundlagen zuzuweisen, ist dann nämlich nicht sachgerecht möglich.

Es kann in bestimmten Situationen dennoch eine Chance sein, die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die verschiedenen Zuschauerländer zu schätzen oder auf den Schwellenwert zu verzichten, insbesondere wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen in Zuschauerländern umsatzsteuerlich begünstigt werden oder sogar umsatzsteuerfrei bleiben.

Eine solche Schätzung muss jedoch auch begründet werden können. Ein deutschsprachiger Streamer wird außerhalb der DACH-Region kaum Zuschauer haben, ein englischsprachiger Streamer schon eher. Im letzteren Fall lässt sich begründen, weshalb Umsatzerlöse auch oder sogar hauptsächlich auf Nicht-EU-Staaten entfallen und der deutsche Fiskus keinen Steueranspruch hat. Dann könnte ein Verzicht auf den Schwellenwert ggf. sogar zu Steuerersparnissen führen.

Denn für Nicht-EU-Staaten gilt das MOSS-Verfahren nicht. Lässt sich nicht zuverlässig feststellen, in welchen Ländern die Zuschauer ansässig sind, weiß der Streamer auch nicht, in welchem Drittland er sich ggf. umsatzsteuerlich registrieren müsste. Würde der Twitch-Streamer einen Teil seiner Einnahmen deswegen nicht einer ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen, müsste das auch der deutsche Fiskus hinnehmen. Hier stößt das Umsatzsteuerrecht nämlich in der Praxis an seine Grenzen. Unabhängig davon würde die ersparte ausländische Umsatzsteuer beim Twitch-Streamer zu höheren Betriebseinnahmen führen, die wiederum in Deutschland der Einkommen- bzw. Gewerbesteuer unterliegen würde.

Für EU-Zuschauerländer gilt dann aber: Wer A sagt, muss auch B sagen, seine deutschen Umsatzsteuerpflichten vollständig erfüllen und die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung auf die EU-Länder aufteilen. Die so geschätzten Twitch-Donations sind dann im Wege des MOSS-Verfahrens in den anderen EU-Ländern der Umsatzbesteuerung unterwerfen.

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Fazit zur Besteuerung von Twitch-Donations

Twitch-Donations unterliegen bei selbständig tätigen Twitch-Streamern in vollem Umfang der Einkommen- und Gewerbesteuer. Die Rechtslage hierzu ist unseres Erachtens eindeutig.

Es gibt jedoch Zweifel daran, ob Twitch-Donations tatsächlich umsatzsteuerbar sind, wie auch die Parallelen zum Straßenmusiker-Urteil des EuGH zeigen. Treten jedoch kostenpflichtige Abonnements (Subs) dazu, sind unseres Erachtens auch die Twitch-Donations umsatzsteuerbar, soweit diese von Abonnenten stammen. Hier gibt es jedoch erhebliche Nachweisprobleme in der Praxis.

Steuerbare Umsatzerlöse können sowohl in Deutschland als auch im Ausland der Umsatzsteuer unterliegen. Dafür kann das spezielle MOSS-Verfahren zur Anwendung kommen. Ist ein Twitch-Streamer Kleinunternehmer, führt das zu Erleichterungen, soweit die Umsatzerlöse in Deutschland umsatzsteuerbar sind. Soweit die Umsatzerlöse im Ausland umsatzsteuerpflichtig sind, haben Kleinunternehmer keine Vorteile gegenüber regulären Unternehmern.

Die Rechtslage ist sehr komplex, es gibt kaum Rechtssicherheit und die Gefahr von Fehlern ist sehr hoch. Twitch-Streamer sollten hierfür steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Willst auch du dich beraten lassen? Vereinbare deinen Termin.


[1] Vgl. Drüen, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand: 156. EL 2021, § 4 EStG Rn. 550 „Trinkgelder“.

[2] Vgl. EuGH v. 03.03.1994, C-16/93, HFR 1994, 357 “Tolsma”.

[3] Vgl. Abschn. 1.1 Abs. 1 Satz 8 UStAE; BFH-Urteil v. 17.02.1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, S. 405.

[4] S. hier.

[5] Vgl. Schäfer, StB 2019, S. 271.